Sexuelle Gewalt und Vergewaltigung

Sexuelle Gewalt ist nicht immer mit körperlichem Zwang verbunden und findet oft im Verborgenen statt. Körperliche und/oder verbale Belästigung, sexuelle Kommentare, unerwünschte Berührungen, Nötigung zum Anschauen von Pornografie oder sexuellem Material, gewaltsamer Sex, Vergewaltigung und Nötigung zum Sex sind Formen sexueller Gewalt.

Eine verzerrte Machtausübung kann dazu führen, dass man auch innerhalb einer Beziehung zu Sex einwilligt, auch wenn man das nicht will. Dies ist auch der Fall, wenn man dem Sex zustimmt, um für sich oder seine Kinder Seelenfrieden zu schaffen oder um Gewalt zu vermeiden.

Sex sollte auf freiem Willen basieren

Jede*r hat das Recht, Sex zu verweigern, auch in einer Beziehung/Ehe, und das Recht auf eine sichere und gleichberechtigte Beziehung, in der man keine Angst haben oder Schmerzen erfahren sollte. Sex sollte immer auf dem freien Willen und der Zustimmung beruhen. Sexuelle Gewalt ist mit psychischer und physischer Gewalt verbunden.

Das Schutzalter

Schutzalter bedeutet, dass Kinder unterhalb dieses Alters hinsichtlich ihrer sexuellen Selbstbestimmung gesetzlich geschützt sind. Dieser Schutz erstreckt sich auch auf Fälle, in denen die sexuelle Handlung nicht mit Gewalt verbunden ist oder nicht unter andere strafbare Sexualstraftaten fällt.

Das Schutzalter liegt in Deutschland gemäß § 176 StGB bei 14 Jahren. Sexuelle Handlungen mit Kindern unter 14 Jahren sind in Deutschland darum generell verboten und werden als sexueller Missbrauch von Kindern gewertet. Strafrechtlich verantwortlich ist diesbezüglich jeder und jede mindestens 14 Jahre alte Täter und Täterin; auch der Versuch ist strafbar (vgl. § 12 und § 23 StGB).

Das Schutzalter deckt ein breites Spektrum sexueller Aktivitäten ab, einschließlich solcher, die unter verschiedenen Umständen als sexuelle Belästigung angesehen werden könnten.

Seit 1. Juli 2021 kann das Gericht gemäß § 176 Absatz 2 StGB von einer Bestrafung absehen, wenn zwischen Täter oder Täterin und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der Täter oder die Täterin nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus.

Vergewaltigung

In jeder Situation und an jedem Ort kann jemand zur betroffenen Person einer Vergewaltigung oder anderer sexueller Gewalt werden, selbst innerhalb einer Beziehung oder Ehe. Vergewaltigung ist niemals die Schuld der betroffenen Person. Nichts, was die betroffene Person getan oder gesagt hat, berechtigt zu einer sexuellen Handlung oder deren Versuch gegen den Willen der betroffenen Person.

Vergewaltigung und andere sexuelle Gewalt oder deren Versuche sind nicht in Ordnung, auch nicht in einer Beziehung oder Ehe. Zum Beispiel ist das Erzwingen von Penetration oder Oralverkehr oder das gewaltsame Eindringen eines Fingers oder eines anderen Objekts in eine andere Person sexuelle Gewalt.

Auch im Kontext des Menschenhandels kann Vergewaltigung als Mittel der Nötigung, Kontrolle, Bestrafung oder Ausbeutung des Opfers eingesetzt werden und stellt sexuelle Gewalt dar.


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Vergewaltigung im Kontext des Menschenhandels

Im Kontext des Menschenhandels kann Vergewaltigung auch als Methode der:

  • Nötigung
  • Kontrolle
  • Bestrafung
  • Ausbeutung des Opfers auftreten.


In diesen Fällen ist Vergewaltigung eine Form sexueller Gewalt, die dazu dient, die Dominanz über das Opfer aufrechtzuerhalten.

Vergewaltigung nach § 177 StGB in Deutschland

In Deutschland ist Vergewaltigung in § 177 des Strafgesetzbuchs (StGB) geregelt.


Er umfasst jede sexuelle Handlung:

  • die gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person vorgenommen wird, oder
  • die unter Ausnutzung einer Situation erfolgt, in der das Opfer sich nicht wehren kann


Seit der Reform von 2016 („Nein heißt Nein“) ist es nicht erforderlich, körperliche Gewalt nachzuweisendas Fehlen von Einwilligung reicht aus.


Strafen nach § 177 StGB

  • Die Grundstraftat wird mit mindestens 1 Jahr Freiheitsstrafe bestraft
  • Vergewaltigung (schwerere Formen mit Eindringen oder vergleichbaren Handlungen) wird mit mindestens 2 Jahren bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe bestraft, abhängig von den Umständen


Schwere Fälle (aggravierte Fälle)

Zu den erschwerenden Umständen gehören:

  • Einsatz von Waffen
  • Schwere Gewalt
  • Mehrere Täter
  • Ausnutzung einer besonderen Verletzlichkeit
  • Missbrauch von Autorität


Beispiel:

  • Das Opfer befindet sich in der Prostitution, was zu höheren Mindeststrafen führen kann (typischerweise 3–5 Jahre oder mehr)


Schwerste Fälle

  • Führt die Tat zum Tod des Opfers, gilt § 178 StGB
  • Dieser sieht eine Strafe von mindestens 10 Jahren Freiheitsstrafe oder lebenslanger Freiheitsstrafe vor


Sexualdelikte an Minderjährigen

Sexuelle Handlungen mit Minderjährigen sind gesondert geregelt in §§ 176 ff. StGB:

  • Absolutes Verbot für Kinder unter 14 Jahren
  • Zusätzlicher Schutz für 14–15-Jährige bei Ausbeutung oder Nötigung


Sexuelle Gewalt, ob körperlich oder verbal, ist falsch. Die Verantwortung liegt immer bei den Täter*innen, nicht bei der betroffenen Person. Es gibt keine Rechtfertigung für sexuelle Gewalt, d. h. es spielt keine Rolle, was die betroffene Person getragen hat. Sexuelle Handlungen bedürfen immer der gegenseitigen Zustimmung ohne Druck und sollten immer aus beidseitiger Lust heraus entstehen.


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