Strafverfahren

Die Dauer von Gerichtsverfahren in Strafsachen kann je nach Komplexität des Falles, Verfügbarkeit von Beweisen, Zeugen und Arbeitsbelastung der Gerichte variieren. Geringfügige Straftaten können innerhalb weniger Monate geklärt werden, während komplexe Fälle mit schweren Straftaten länger dauern können.


Jeder Fall ist einmalig; unvorhergesehene Ereignisse oder verfahrenstechnische Probleme können zu Verzögerungen führen. Ziel ist es, die Fälle zügig zu bearbeiten und gleichzeitig eine faire Prüfung der Beweise und rechtlichen Argumente zu gewährleisten.

Beteiligte im Prozess

Bei der Hauptverhandlung sind immer mindestens je ein Richter oder eine Richterin, eine Vertretung der Staatsanwaltschaft, ein*e Protokollführer*in sowie die angeklagte Person anwesend. Je nach Gericht, vor dem verhandelt wird, können auch Schöff*innen und weitere Richter*innen anwesend sein.


Hat das Gericht Sie als Nebenkläger*in bestätigt und Sie haben anwaltlichen Beistand, sind sowohl Sie als auch der anwaltliche Beistand vor Ort. Sind sie nicht in der Nebenklage, sondern sagen als Zeug*in aus, müssen Sie bis zu Ihrer Aussage außerhalb des Gerichtssaals warten.


Wenn Sie eine psychosoziale Prozessbegleitung in Anspruch nehmen, darf diese ebenfalls an der Verhandlung teilnehmen.


Sie haben ein Recht auf Sprachmittlung.

Der Prozess und die Öffentlichkeit

Die meisten Verhandlungen sind öffentlich, das bedeutet, es kann auch Publikum oder Presse anwesend sein. Nur in Ausnahmefällen wird die Öffentlichkeit ausgeschlossen.


Das gesamte Strafverfahren, die Vernehmungen und die Ermittlungen müssen dem Schutz der Opferzeug*innen Rechnung tragen. Das Gericht prüft, ob Sie als Opferzeug*in in Abwesenheit des Angeklagten oder der Öffentlichkeit aus Schutzgründen vor Gericht aussagen können. Zu den Schutzmaßnahmen gehört auch ein sicherer Zeugenraum.

Weitere Rechte im Strafverfahren

Sie haben als Opfer-Zeug*in ein Recht auf Sprachmittlung.


Nebenkläger*innen können auch die kostenfreie Übersetzung von Schriftstücken aus den Akten beantragen, wenn sie diese brauchen, um Rechte im Prozess wahrnehmen zu können.


Sie haben als Opfer-Zeug*in das Recht auf Schutz Ihrer persönlichen Daten. Bitten Sie gerne den Richter oder die Richterin bereits zu Beginn der Verhandlung, dass Ihre neue Adresse nicht verlesen wird. Sie müssen bei Gericht auch nicht ihre richtige Adresse angeben, sondern nur eine Postanschrift.

Verfahren vor der Gerichtsverhandlung

Abschluss des Ermittlungsverfahrens: Sind alle erforderlichen Beweise erhoben worden und hat die beschuldigte Person Gelegenheit erhalten, sich zum Tatvorwurf zu äußern, entscheidet die Staatsanwaltschaft, auf welche Weise das Ermittlungsverfahren abgeschlossen werden soll. Dafür stehen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung. Zum Beispiel:

  • Erhebung einer Anklage (siehe unten)
  • Einstellung des Verfahrens aus Mangel an Beweisen: Haben die Ermittlungen keinen hinreichenden Tatverdacht ergeben, stellt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren aus Mangel an Beweisen ein. Es wird somit nicht weiter in diesem Fall ermittelt.
  • Einstellung wegen geringer Schuld
  • Einstellung gegen Auflagen und Weisungen: Dazu gehören die Zahlung einer Geldbuße oder Wiedergutmachung oder ein Täter-Opfer-Ausgleich


Gegen die Einstellung können Sie Rechtsmittel einlegen. Dazu lassen Sie sich am Besten rechtlich beraten.


Erhebung einer Anklage:
Dazu verfasst die Staatsanwaltschaft eine Anklageschrift, in der sie den Tatvorwurf, das verletzte Strafgesetz und die Beweismittel benennt.


Das Gericht prüft die Anklage und kann dann beschließen, das Hauptverfahren zu eröffnen.


Sind Sie Nebenkläger*in oder müssen Sie als Opfer-Zeug*in im Verfahren aussagen, bekommen Sie eine Einladung zur Gerichtsverhandlung. In dieser stehen der Termin und der genaue Ort.


Nicht jedes Strafverfahren ist mit einer Verhandlung im Gerichtssaal verbunden.

Die Hauptverhandlung

Der Verlauf einer Hauptverhandlung ist in der Strafprozessordnung festgelegt:


Der vorsitzende Richter oder die Richter*in eröffnet die Hauptverhandlung. Zunächst werden die anwesenden Personen benannt. Danach werden die Zeug*innen belehrt, dass sie die Wahrheit sagen müssen. Es kann sein, dass sie danach den Raum verlassen müssen.


Dann wird der oder die Angeklagte zur Person befragt.


Danach hat die Staatsanwaltschaft das Wort und verliest die Anklage, einschließlich des beantragten Strafmaßes und der Begründung des Strafmaßes.


Der Staatsanwalt trägt auch etwaige Schadenersatzansprüche der Geschädigten vor und begründet die Forderungen.


Die angeklagte Person wird zur Sache befragt. Der Angeklagte gibt auch eine Erklärung darüber ab, ob er mit der vom Geschädigten geforderten Entschädigung einverstanden ist.


Danach beginnt die Beweisaufnahme. Während der Beweisaufnahme werden Zeug*innen oder auch Sachverständige befragt und Beweismittel in Augenschein genommen.


Je nach Umfang, Art und Schwere der Straftat, kann die Beweisaufnahme lange dauern. Am Ende halten die Beteiligten ein Plädoyer.


Auch Nebenkläger*innen dürfen sich noch einmal äußern.


Das letzte Wort hat die angeklagte Person. Dann zieht sich das Gericht zu einer letzten Beratung zurück und verkündet dann das Urteil.

Das Urteil

Am Ende der Hauptverhandlung werden alle Beteiligten in den Gerichtssaal gerufen. Der oder die Vorsitzende des Gerichts verkündet das Urteil. Bei dem Urteil handelt es sich in der Regel entweder um einen Freispruch oder die Verurteilung mit der Festsetzung einer Geld-, Freiheits- oder Jugendstrafe – mit oder ohne Bewährung.


Sofern weder die verurteilte Person/deren Anwält*in noch die Staatsanwaltschaft oder Nebenkläger*in innerhalb einer Woche Berufung oder Revision einlegt, wird das Urteil rechtskräftig und das Strafverfahren ist beendet.


Das Strafverfahren muss jedoch nicht mit einem Urteil enden. Beispiele hierfür sind die Einstellung des Verfahrens wegen geringer Schuld oder gegen eine Geldbuße oder eine Schadenswiedergutmachung.

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