Viele Fälle häuslicher Gewalt sind Straftaten.
Eine Straftat ist eine Handlung oder Unterlassung, die gesetzlich strafbar ist. Viele Vorfälle häuslicher Gewalt erfüllen die Merkmale einer Straftat.
Körperverletzung:Wer eine andere Person durch Schläge, Tritte usw. körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, macht sich strafbar. Gefährliche Körperverletzung liegt vor, wenn die Körperverletzung mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeuges erfolgt.
Sexualstraftaten: Hierbei handelt es sich um Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung. Strafbar sind z.B. sexuelle Übergriffe, Vergewaltigung (auch in der Ehe) und die Nötigung zu sexuellen Handlungen.
Freiheitsberaubung: Einer anderen Person gegen ihren Willen die Freiheit zu entziehen, ist eine Straftat (z.B. Einsperren).
Sachbeschädigung: Die vorsätzliche und rechtswidrige Zerstörung oder Beschädigung von fremdem Eigentum ist strafbar.
Bedrohung: Eine Bedrohung liegt vor, wenn der Täter oder die Täterin vorsätzlich das Opfer oder eine ihm nahestehende Person mit einer vom Gesetz aufgezählten rechtswidrigen Straftat bedroht. Dabei ist unwichtig, ob die Drohung wirklich ernst gemeint hat.
Diebstahl: Es handelt sich um die unerlaubte Aneignung von Eigentum einer anderen Person. Diebstahl ist strafbar, auch wenn der Täter oder die Täterin in einer engen Beziehung zum Opfer steht.
Hausfriedensbruch: Wer unerlaubt in die Wohn- oder Geschäftsräume oder in das umfriedete Besitztum eines Dritten eindringt, sich dort unbefugt aufhält oder der Aufforderung sich zu entfernen nicht nachkommt, macht sich des Hausfriedensbruches schuldig.
Abhören: Das unerlaubte Filmen oder Abhören einer anderen Person ist ebenfalls eine Straftat.
Stalking: Das beharrliche Verfolgen, penetrante Belästigen und Nachstellen einer Person gegen deren Willen, so dass sie in ihrer Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt wird, ist strafbar.
Unter der Gewaltandrohung wird ein Verhalten verstanden, durch welches einem Opfer körperliche oder auch seelische Gewalt angedroht wird, wenn das Opfer ein gewisses Verhalten nicht an den Tag legt oder abändert. Die Androhung von Gewalt soll bei der bedrohten Person Furcht oder Angst auslösen.
Grundsätzlich ist zu beachten, dass es Offizial- und Antragsdelikte gibt.
Die meisten Delikte nach dem Strafgesetzbuch sind sogenannte Offizialdelikte (Gefährliche oder schwere Körperverletzung, Bedrohung, Freiheitsberaubung, Sexualstraftaten etc.). Erfährt die Polizei von einem Offizialdelikt, ist sie verpflichtet, zu ermitteln. Das geschieht unabhängig davon, ob die betroffene Person dies will oder nicht.
Andere Delikte wie Hausfriedensbruch werden nur von der Polizei verfolgt, wenn die betroffene Person einen Strafantrag stellt. Eine Strafanzeige allein reicht hier nicht (Absolutes Antragdelikt).
Bei relativen Antragsdelikten muss entweder ein Strafantrag vorliegen oder die Staatsanwaltschaft muss das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejahen (Beleidigung, Stalking etc.).
Ein grosser Teil der Vorfälle häuslicher Gewalt sind Offizialdelikte und werden von Amtes wegen verfolgt. Erfährt die Polizei bei einem Einsatz von häuslicher Gewalt, ist sie in der Regel verpflichtet, ein Verfahren zu eröffnen, auch weil bei Gewalt in Beziehungen ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht.
Sie können natürlich auch ohne einen Polizeieinsatz einen Strafantrag stellen.