Checkliste zu Rechten von Opfern
Die Rechte von Betroffenen häuslicher Gewalt in Bezug auf Sicherheit, Schutz, Unterstützung und Beratung sind von entscheidender Bedeutung für die Zukunft. Die Opferrichtlinie (2012/29/EU) garantiert, dass jeder im Strafverfahren die gleichen Rechte hat und die persönliche Situation und die Bedürfnisse des Opfers im Vordergrund stehen sollen. Zu diesen Rechten gehören zum Beispiel das Recht auf Dolmetschen, Übersetzungen und Zugang zu Unterstützungsdiensten für Opfer von Straftaten.
Die Einleitung von Kinderschutzverfahren, die Gefährdungseinschätzung, die Bereitstellung von Informationen über Schutzmöglichkeiten, die Unterstützung bei finanziellen Fragen, der Schutz personenbezogener Daten und das Angebot von sofortiger Krisenhilfe, psychosozialer Unterstützung und ärztlicher Dokumentation sind wesentliche Aspekte, um häusliche Gewalt zu beenden.
Die Polizei ist für die Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie für die Verhütung und Aufklärung von Straftaten zuständig.
Aufgaben und Zuständigkeit der Polizei:
- Sofortiger Einsatz bei häuslicher Gewalt und akuter Gefahr (Notruf 110).
- Befragung durch gleichgeschlechtliche Polizist*innen.
- Bereitstellen von Sprachmittlung.
- Ermittlung und Dokumentation, was geschehen ist.
- Beweissicherung und Veranlassen einer ärztlichen Dokumentation von körperlichen Verletzungen und Spurensicherung nach Vergewaltigung.
- Aufnahme einer Anzeige oder Verfolgung eines Offizialdelikts
- Schriftliche Bestätigung der Anzeige für das Opfer (Informationen über Tatort, Tatzeit und angezeigte Tat).
- Erfragen des Schutzbedarfs der betroffenen Person und Risikoeinschätzung. Bei einem hohen Risiko für weitere Straftaten können Fallkonferenzen einberufen werden mit allen beteiligten Fachkräften und Betroffenen.
- ggf. Sicherheitsplanung und akute Schutzmaßnahmen wie Wegweisung, Näherungs- und Kontaktverbot, Sicherung der digitalen Geräte, Gefährderansprache, Ingewahrsamnahme von Täter*in.
- Informieren über die Entlassung des Täters oder der Täterin aus der Haft.
- Meldung an das Jugendamt, wenn Kinder im Haushalt sind.
- Mit Ihrer Zustimmung informiert die Polizei eine Beratungsstelle, die Sie anruft und über die nächsten Schritte berät.
- Informieren über Gewaltschutzmaßnahmen, Beratungsstellen, Schutzeinrichtungen.
- Begleitung zu einer Schutzeinrichtung, wenn notwendig.
- Informieren über Ihre Rechte im Strafverfahren: Vernehmung als Zeug*in, Nebenklage, Prozesskostenhilfe, Anwalt, Entschädigung oder Schmerzensgeld.
- Informieren über die Möglichkeit eines Täter-Opfer-Ausgleichs und psychosoziale Prozessbegleitung.
- Schutz persönlicher Daten, z.B. der neuen Adresse.
Stellen Sie bei der Polizei gerne auch alle Ihre Fragen.
Es stehen zahlreiche Beratungsstellen, Hotlines und Schutzeinrichtungen bei häuslicher Gewalt zur Verfügung.
Die Mitarbeitenden stehen auf Ihrer Seite und haben Schweigepflicht. Sie können die Angebote auch anonym in Anspruch nehmen.
Für die Beratung ist wichtig, welches Anliegen Sie haben. Wesentliche Angebote sind:
- Informationen zu häuslicher Gewalt, zu Schutzmöglichkeiten, zur rechtlichen Situation (inkl. Aufenthaltsstatus), zu Finanziellem
- Unterstützung bei Beantragungen
- Unterstützung bei der Bewältigung des Erlebten
- Unterstützung, um nächste Schritte zu entscheiden und umzusetzen
- Unterstützung zum Schutz der Kinder
- Vermittlung weiterer Hilfeangebote
- Gemeinsame Erarbeitung einer Gefährdungseinschätzung, ggf. Einschalten der Polizei mit Ihrer Einwilligung
Sie entscheiden, wie es für Sie weitergeht. In den Schutzeinrichtungen erhalten Sie einen sicheren Platz für sich und Kinder und werden auch beraten, wenn Sie das möchten.
Auftrag des Jugendamtes: Schutz der Kinder und Gefährdungseinschätzung bei Kindeswohlgefährdung.
Erziehungsberechtigte und Kinder werden in die Risikoeinschätzung einbezogen.
- Das Jugendamt kann Hilfen anbieten zum Schutz der Kinder und zur Entlastung der Familie.
- Zur Abwendung einer Gefahr kann das Jugendamt die Polizei, das Familiengericht, Gesundheitseinrichtungen oder andere Hilfeeinrichtungen einschalten.
Sie haben ein Recht auf Behandlung.
Grundsätzliche Patientenrechte sind:
- das Recht, die Behandlungsunterlagen zu lesen,
- das Recht auf Information und Aufklärung,
- das Recht auf Selbstbestimmung, das bedeutet, dass eine medizinische Maßnahme grundsätzlich nur mit Einwilligung der Patient*innen erfolgen darf.
- die Pflicht zur Dokumentation in der Patientenakte
- Besuch im Krankenhaus nur mit Zustimmung der Patient*innen
Das ärztliche Personal kann das Jugendamt einschalten. wenn das Wohl eines Kindes gefährdet ist.
Alle Gesundheitsfachkräfte unterliegen der Schweigepflicht, auch gegenüber den Partner*innen und der Familie. Trauen Sie sich, der Ärztin oder dem Arzt zu erzählen, wenn Sie in Ihrer Beziehung verletzt worden sind. Sie haben das Recht, untersucht und behandelt zu werden ohne dass begleitende Personen dabei sind.
Eine gerichtsfeste Dokumentation nach häuslicher und/oder sexueller Gewalt erhalten Sie in vielen Zentralen Notaufnahmen/Rettungsstellen, Gewaltschutzambulanzen oder Rechtsmedizinischen Instituten