Prozesskosten
Gerichtskosten
Wer von einer Straftat betroffen ist, muss für das Strafverfahren selbst nichts bezahlen. Das gilt auch für Zeug*innen. Nur wenn man leichtfertig oder vorsätzlich eine unwahre Anzeige erstattet, muss man damit rechnen, dass einem Kosten auferlegt werden. Das gilt auch, wenn man einen Strafantrag wieder zurücknimmt und deshalb das Verfahren eingestellt werden muss. Sonst trägt der Staat die Verfahrenskosten. Soweit die oder der Beschuldigte verurteilt wird, holt sich der Staat die Verfahrenskosten von ihr oder ihm zurück.
Wenn Angeklagte verurteilt werden, müssen sie die Kosten des Verfahrens, darunter beispielsweise auch Anwaltskosten von Nebenkläger*innen bezahlen. Viele der Angeklagten sind dazu aber finanziell nicht in der Lage, dann müssen die Betroffenen selbst die Kosten tragen. Es gibt aber Ausnahmen.
Rechtliche Angelegenheiten sind oft komplex und erfordern Fachwissen. In Deutschland gibt es unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, dass der Staat teilweise oder ganz die Kosten für eine anwaltliche Vertretung der Opfer übernimmt.
Besondere Rechte gelten für Betroffene besonders schwerer Straftaten, wie Sexualverbrechen oder versuchter Tötungsdelikte. Diese Personen können als Nebenkläger*innen vor Gericht auftreten. Das Gericht muss ihnen unabhängig von ihrem Einkommen auf Antrag einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin als Beistand bestellen; die Kosten dafür trägt der Staat.
Das Recht der Nebenklage steht Betroffenen dann zu, wenn die beschuldigte Person zur Tatzeit mindestens 18 Jahre alt gewesen ist und die Betroffenen Opfer einer bestimmten Straftat geworden sind, beispielsweise: sexueller Missbrauch, Vergewaltigung vorsätzliche Körperverletzung, schwere Fälle von Freiheitsberaubung, Stalking oder wenn jemand gegen Schutzanordnungen des Gerichts in Fällen häuslicher Gewalt verstößt. Nebenklagebefugt sind zudem Betroffene wenn es zur Wahrnehmung ihrer Interessen geboten erscheint, insbesondere wenn sie unter schweren Folgen der Tat leiden.
Niemand soll aus finanziellen Gründen in schwierigen Fällen ohne die erforderliche anwaltliche Vertretung bleiben. Wenn Sie einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin beauftragen möchten und nur über ein geringes Einkommen verfügen, kann Ihnen in allen Fällen, in denen eine Nebenklage zulässig wäre, auf Antrag Prozesskostenhilfe gewährt werden.
In einem Strafverfahren können Sie Prozesskostenhilfe erhalten:
- wenn Sie Ihre Interessen selbst nicht wahrnehmen können oder das nicht zumutbar ist und
- wenn Sie die Kosten nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen könnten.
- wenn das Verfahren Aussicht auf Erfolg hat.
Der Antrag kann bei Gericht gestellt werden. Wenn sich innerhalb der folgenden vier Jahr das Einkommen ändert, muss Prozesskostenhilfe möglicherweise ganz oder teilweise zurückgezahlt werden.
Wenn Betroffene einer Straftat für ihre Zeugenvernehmung anwaltliche Hilfe brauchen, kann das Gericht ihnen im Rahmen einer sogenannten Beiordnung kostenfrei einen Anwalt oder eine Anwältin ihrer Wahl unter folgenden Bedingungen zur Verfügung stellen:
- wenn Betroffene ihre Befugnisse bei der Vernehmung nicht selbst wahrnehmen können und
- wenn sie bei ihrer Vernehmung keine anwaltliche Vertretung haben und ihren Interessen nicht auf andere Weise Rechnung getragen werden kann.
Wichtig ist, dass sich Betroffene einer Straftat möglichst früh melden, wenn sie einen Zeugenbeistand brauchen. Den Antrag können Betroffene bei Gericht stellen.
Teilweise übernehmen auch die Rechtsschutzversicherungen die mit einer Nebenklage verbundenen Kosten. Fragen Sie diesbezüglich bei Ihrer Versicherung, einem Anwalt oder einer Anwältin nach.
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Hilfe Info für Betroffene von Straftaten