Zivilrechtliche Schutzanordnung

Wer Opfer von häuslicher Gewalt oder Stalking geworden ist, kann zivilrechtliche Schutzmaßnahmen in Anspruch nehmen. Betroffene können bei Gericht Anträge auf Schutzanordnungen wie ein Kontakt- und Näherungsverbot oder die Wohnungszuweisung stellen.


Schutzanordnungen sollen die Sicherheit einer Person erhöhen, die sich bedroht oder belästigt fühlt.

Welche zivilrechtlichen Schutzmaßnahmen können Sie beantragen?

Das Gericht kann gegenüber der gewalttätigen Person Maßnahmen zum Schutz des Opfers anordnen. Als Schutzanordnungen kommen z. B. folgende Verbote in Betracht:


Es wird der gewalttätigen Person untersagt,

  • sich der Wohnung des Opfers bis auf einen vom Gericht festzusetzenden Umkreis zu nähern,
  • sich an Orten aufzuhalten, an denen sich das Opfer regelmäßig aufhält (dazu gehören der Arbeitsplatz, der Kindergarten oder die Schule der Kinder des Opfers, aber auch Freizeiteinrichtungen, die das Opfer nutzt),
  • Kontakt zur verletzten Person aufzunehmen (dies gilt für alle Arten des Kontakts, also auch mittels Telefon, Telefax, Brief oder E-Mail),
  • das Opfer zu treffen (sollte es dennoch dazu kommen, hat sich die gewalttätige Person umgehend zu entfernen).


Dies ist keine abschließende Aufzählung, je nach Einzelfall können auch andere Schutzanordnungen beantragt und angeordnet werden.


Die Schutzanordnungen sollten so umfassend ausgestaltet werden, dass sie den vielfältigen Gefährdungs- und Bedrohungssituationen der jeweiligen Opfer Rechnung tragen. So sind insbesondere die verschiedenen Orte und Gelegenheiten, an denen sich das Opfer außerhalb der Wohnung aufhält bei den Kontakt- und Näherungsverboten einzubeziehen. Die Maßnahmen sind im Regelfall zu befristen; die Frist kann aber auf Antrag verlängert werden.

Wohnungsüberlassung: Täter/Täterin geht – das Opfer bleibt

Kernstück des Gewaltschutzgesetzes ist die Regelung zur Wohnungsüberlassung. Führen die gewalttätige Person und das Opfer einer Gewalttat einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt, so kann die verletzte Person die Wohnung zumindest für eine gewisse Zeit allein nutzen, auch wenn sie z. B. gar keinen Mietvertrag hat.


Hat die gewalttätige Person den Körper, die Gesundheit oder die Freiheit des Opfers verletzt, so besteht dieser Anspruch ohne weitere Voraussetzungen.


Wurde lediglich mit einer solchen Verletzung gedroht, muss allerdings dargelegt werden, dass die Wohnungsüberlassung erforderlich ist. Dadurch soll eine unbillige Härte vermieden werden. Die alleinige Wohnungsnutzung kann aber nur dann eine Dauerlösung sein, wenn das Opfer allein an der Wohnung berechtigt ist – etwa aufgrund von Alleineigentum oder aufgrund eines Mietvertrages.

Vor der Antragsstellung Beratung einholen

Die Beantragung und Umsetzung von Schutzanordnungen oder der Wohnungszuweisung kann viele Fragen aufwerfen. Wichtig ist, dass bei der Antragstellung alle Argumente, Fakten und gesammelten Beweismittel vorgelegt werden. Sie können später nichts mehr nachtragen. Möglicherweise haben die Schutzanordnungen auch Auswirkungen auf das Umgangsrecht oder Ihren Aufenthaltsstatus, wenn Sie noch keinen ehegattenunabhängigen Aufenthalt haben.


Es ist daher unbedingt empfehlenswert, sich vor der Antragsstellung beim Hilfetelefon, einer Beratungsstelle oder bei einem Anwalt/einer Anwältin beraten zu lassen.

Beantragung von Schutzmaßnahmen?

Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz kann ein Gericht nur auf Antrag der betroffenen Person treffen. Der Antrag selber kann schriftlich z.B. durch eine beauftragte Rechtsanwältin / einen Rechtsanwalt erfolgen, er kann auch persönlich bei der Rechtsantragstelle des Gerichts zu Protokoll gegeben werden.


Zuständig ist immer das Familiengericht, das eine besondere Abteilung des Amtsgerichts ist.


Das Verfahren beginnt mit der Antragstellung der verletzten Person.


Sie kann den Antrag nach ihrer Wahl bei dem Gericht stellen, in dessen Bezirk

  1. die Tat begangen wurde,
  2. sich die gemeinsame Wohnung der Verfahrensbeteiligten befindet oder
  3. die Antragsgegnerin ihren/der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.


Sie müssen keine Anwältin/keinen Anwalt beauftragen.

Wer zahlt die Kosten im Gewaltschutzverfahren?

In einem Gewaltschutzverfahrens entstehen verschiedene Kosten (z.B. Gerichtskosten, Gebühren, Anwaltskosten). Prozesskostenhilfe kann beantragt werden. Möglicherweise müssen aber die Anwaltskosten der gegnerischen Partei bezahlt werden, wenn man im Gerichtsverfahren unterliegt. Lassen Sie sich bitte zu den Kosten informieren.

Was passiert bei einem Verstoß gegen eine Schutzanordnung?

Bei Zuwiderhandlungen gegen die gerichtlichen Anordnungen ist die verletzte Person wie folgt geschützt:


Eine im Wege der einstweiligen Anordnung ausgesprochene Wohnungsüberlassung kann während ihrer Geltungsdauer mehrfach vollzogen werden. Es ist also eine „wiederholte“ Räumung möglich, wenn die gewalttätige Person in die Wohnung zurückkehrt.


Bei jeder Zuwiderhandlung gegen eine Schutzanordnung kann das Opfer direkt die Gerichtsvollzieherin/den Gerichtsvollzieher beauftragen, die/der die getroffenen Schutzmaßnahmen auch gegen den Widerstand der Täterin/des Täters unter möglicher Hinzuziehung der Polizei durchsetzt.


Daneben kann im Rahmen der Vollstreckung auch Ordnungsgeld oder Ordnungshaft gegen die Täterin/den Täter festgesetzt werden.


Verstöße gegen gerichtliche Schutzanordnungen sind außerdem strafbar und können mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet werden. Wenn eine Verletzung einer gerichtlichen Schutzanordnung droht oder bereits eingetreten ist, kann die Polizei gerufen werden, denn diese muss zur Verhinderung von Straftaten einschreiten.


Die Praxis zeigt, dass die Durchsetzung von Schutzmaßnahmen nicht einfach ist. Sollte der Täter oder die Täterin die Schutzanordnungen ständig ignorieren, ist es wichtig darüber nachzudenken, welche weiteren Schutzmöglichkeiten Ihnen helfen könnten. Zögern Sie nicht, sich beim Hilfetelefon oder einer Beratungsstelle dazu beraten zu lassen.

Was sollte von Betroffenen bedacht werden?

Die Momente, in denen der Täter oder die Täterin die Information über die gerichtlichen Schutzmaßnahmen erhält, können für ein Opfer sehr gefährlich sein. In diesen Momenten ist das Risiko schwerer Gewalt hoch und es ist wichtig, dass Sie besonders sorgsam auf Ihren Schutz achten.

Literaturangabe / Zum Weiterlesen

Mehr Schutz bei häuslicher Gewalt – Information zum Gewaltschutzgesetz“ in verschiedenen Sprachen

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