Sexuelle Gewalt und Vergewaltigung
Sexuelle Gewalt ist nicht immer mit körperlichem Zwang verbunden und findet oft im Verborgenen statt. Körperliche und/oder verbale Belästigung, sexuelle Kommentare, unerwünschte Berührungen, Nötigung zum Anschauen von Pornografie oder sexuellem Material, gewaltsamer Sex, Vergewaltigung und Nötigung zum Sex sind Formen sexueller Gewalt.
Eine verzerrte Machtausübung kann dazu führen, dass man auch innerhalb einer Beziehung zu Sex einwilligt, auch wenn man das nicht will. Dies ist auch der Fall, wenn man dem Sex zustimmt, um für sich oder seine Kinder Seelenfrieden zu schaffen oder um Gewalt zu vermeiden.
Jede*r hat das Recht, Sex zu verweigern, auch in einer Beziehung/Ehe, und das Recht auf eine sichere und gleichberechtigte Beziehung, in der man keine Angst haben oder Schmerzen erfahren sollte. Sex sollte immer auf dem freien Willen und der Zustimmung beruhen. Sexuelle Gewalt ist mit psychischer und physischer Gewalt verbunden.
Kinder und Jugendliche sind in Österreich in ihrer sexuellen Selbstbestimmung geschützt. Die Schutzbestimmungen richten sich dabei nach dem Alter. Unterschieden wird dabei zwischen dem Schutz von unmündige und mündigen Personen. Unmündig sind Kinder und Minderjährige bis 14 Jahre. Mündige Minderjährige sind Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren.
Sexuelle Kontakt unter 14 Jahren sind damit generell verboten, auch zwischen unmündigen Minderjährigen oder Kindern, also Personen unter 14 Jahren sind. Sexuelle Kontakte zwischen Personen unter 14 Jahren sind allerdings nicht strafbar. Strafrechtlich verantwortlich können nur Personen sein, die mindestens 14 Jahre alt sind. Ob eine sich eine Person strafbar macht, hängt vom Altersunterschied und der Form des sexuellen Kontaktes ab.
- Kommt es nicht zum Geschlechtsverkehr kommt, bleiben die beteiligen Personen straflos, wenn der Altersunterschied zwischen den Jugendlichen nicht mehr als vier Jahre beträgt und die jüngere Partnerin/der jüngere Partner bereits 12 Jahre alt ist.
- Kommt es zum Geschlechtsverkehr, bleibt dies straflos, wenn der Altersunterschied nicht mehr als drei Jahre beträgt und die Jüngere/der Jüngere bereits 13 Jahre alt ist.
- Sind beide Jugendlichen über 14 Jahre (aber keine über 18 Jahre), sind alle Formen des sexuellen Kontakts, mit denen beide einverstanden sind, erlaubt.
Sexuelle Beziehungen zwischen volljährigen Personen und mündigen Minderjährigen (Personen über 14 aber unter 18 Jahren) sind grundsätzlich erlaubt. Sexuelle Kontakte zu Personen die noch nicht 16 ist und unter Ausnützung ihrer mangelnden Reife herbeigeführt werden sowie zu Personen die noch nicht 18 ist und unter Ausnützung einer Zwangslage oder gegen Entgelt herbeigeführt werden stellen den sexuellen Missbrauch von Jugendlichen dar.
In jeder Situation und an jedem Ort kann jemand zur betroffenen Person einer Vergewaltigung oder anderer sexueller Gewalt werden, selbst innerhalb einer Beziehung oder Ehe. Vergewaltigung ist niemals die Schuld der betroffenen Person. Nichts, was die betroffene Person getan oder gesagt hat, berechtigt zu einer sexuellen Handlung oder deren Versuch gegen den Willen der betroffenen Person.
Vergewaltigung und andere sexuelle Gewalt oder deren Versuche sind nicht in Ordnung, auch nicht in einer Beziehung oder Ehe. Zum Beispiel ist das Erzwingen von Penetration oder Oralverkehr oder das gewaltsame Eindringen eines Fingers oder eines anderen Objekts in eine andere Person sexuelle Gewalt.
Sexuelle Gewalt, ob körperlich oder verbal, ist falsch. Die Verantwortung liegt immer bei den Täter*innen, nicht bei der betroffenen Person. Es gibt keine Rechtfertigung für sexuelle Gewalt, d. h. es spielt keine Rolle, was die betroffene Person getragen hat. Sexuelle Handlungen bedürfen immer der gegenseitigen Zustimmung ohne Druck und sollten immer aus beidseitiger Lust heraus entstehen.