Zivilrechtliche Schutzanordnung

Wer Opfer von häuslicher Gewalt oder Stalking geworden ist, kann zivilrechtliche Schutzmaßnahmen in Anspruch nehmen. Betroffene können beim zuständigen Gericht Anträge auf eine "Einstweilige Verfügung" stellen


Einstweilige Verfügungen sollen die Sicherheit einer Person erhöhen, die sich bedroht oder belästigt fühlt.

Wann können Sie eine Einstweilige Verfügung zum Schutz vor Gewalt beantragen?

Eine einstweilige Verfügung kann dann erwirkt werden wenn es dem Gewaltopfer unzumutbar ist weiter mit dem Täter zusammenzuleben. Das is bspw. dann der Fall wenn

  • eines körperlichen Angriff erfahren wurde
  • die Androhung eines solchesn Angriffes gemacht wurde
  • ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigenden Verhaltens („Psychoterror“) gesetzt wurde
Welche zivilrechtlichen Schutzmaßnahmen können Sie beantragen?

Das Gericht kann gegenüber der gewalttätigen Person (dem Gefährder) Maßnahmen zum Schutz des Opfers anordnen. In Österreich gibt es drei Arten der Einstweiligen Verfügung im Zusammenhang mit Gewalt.

  • Die Einstweilige Verfügung zum Schutz vor Gewalt in Wohnungen. Hier trägt das Gericht dem Gefährder das Verlassen der Wohnung und deren unmittelbarer Umgebung auf und untersagt ihm die Rückkehr in die Wohnung und deren unmittelbare Umgebung.
  • Die Einstweilige Verfügung zum Schutz vor Gewalt. Hier verbietet das Gericht dem Gefährder den Aufenthalt an einem bestimmten Ort, trägt ihm auf das Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme mit dem Opfer zu vermeiden oder untersagt beides.
  • Die Einstweilige Verfügung zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre. Diese beinhaltet ein umfassendes Verbot der Kontaktaufnahme (bspw. auch über dritte Personen) und der Verfolgung des Opfers. Ebenfalls kann dem Gefährder der Aufenthalt an bestimmten Orten untersagt werden. Dem Gefährder kann die Weitergabe und Verbreitung von personenbezogenen Daten und Lichtbildern des Opfers verboten werden.


Einstweilige Verfügungen werden meist umfassend ausgestaltet, das nie nur so den vielfältigen Gefährdungs- und Bedrohungssituationen der jeweiligen Opfer Rechnung tragen. So sind insbesondere die verschiedenen Orte und Gelegenheiten, an denen sich das Opfer außerhalb der Wohnung aufhält bei den Kontakt- und Annäherungsverboten einzubeziehen. Die Einstweilige Verfügung zum Schutz vor Gewalt in Wohnungen wirkt längsten sechs Monate. Die anderen beiden Arte können für bis zu einem Jahr erlassen werden.

Vor der Antragsstellung Beratung einholen

Die Beantragung und Umsetzung einer Einstweiligen Verfügung kann viele Fragen aufwerfen. Wichtig ist, dass bei der Antragstellung alle Argumente, Fakten und gesammelten Beweismittel vorgelegt werden. Möglicherweise haben Einstweiligen Verfügungen kann auch Auswirkungen auf Obsorgerechte haben. Es ist daher unbedingt empfehlenswert, sich vor der Antragsstellung beim Frauen Helpline gegen Gewalt, einer Gewaltschutzeinrichtung oder bei einem Anwalt/einer Anwältin beraten zu lassen.

Beantragung einer Einstweiligen Verfügung?

Eine Einstweilige Verfügung kann beim örtlichen zuständig Bezirksgericht eingebracht werden. Dabei handelt es sich zumeist um das Bezirksgericht des Wohnsitzes des Opfers. Der Antrag ist schriftlich oder am Amtstag mündlich einzubringen. In dringenden Fällen muss der Antrag auch außerhalb des Amtstages angenommen werden.


Als Betroffene können Sie den Antrag selbst einbringen, einen Anwalt/Anwältin beauftragen oder sich mittels Vollmacht von einer Opferschutzeinrichtungen vertreten lassen.


Für den Nachweis der Gewalt benötigt es sogenannte „Bescheinigungsmittel“, wie zB Berichte der Polizei, Ihre Aussage, die Aussage von Zeugen, ärztliche Atteste, Verletzungsfotos, SMS-Nachrichten etc.

Gibt es Verfahrenskosten?

Die Einbringung des Antrages auf Einstweilige Verfügung ist gebührenfrei, doch können im Zusammenhang mit dem Verfarhen Gerichtskosten (z.B. Gerichtsgebühren, Gebühren für Sachverständige und Dolmetscher) anfallen. Je nach Ihrer finanziellen Situation können Sie aber unter Umständen Verfahrenshilfe zur Deckung dieser Kosten beantragen. Lassen Sie sich hierzu von einer Gewaltschutzeinrichtung oder beim Amtstag bei Gericht beraten.


Ein Kostenrisiko besteht außerdem, wenn der Gefährder durch einen Anwalt vertreten ist und der Antrag auf Einstweilige Verfügung abgewiesen wird. In diesem Fall müssen Sie die Kosten des Rechtsanwaltes bezahlen.

Was passiert bei einem Verstoß gegen eine Einstweilige Verfügung?

Bei Zuwiderhandlungen gegen die gerichtlichen Anordnungen verständigen Sie sofort die Polizei. Die Polizei wird Gefährder auffordern die Wohnung, die Umgebung, oder sonstiges Verhalten zu unterlassen. Sollte der Gefährder diesen Anweisungen nicht Folge leisten wird die Polizei zu Zwangsmitteln greifen. Außerdem kann die Polizei eine Verwaltungsstrafe gegen ihn verhängen. Kann der Gefährder die Geldstrafe nicht bezahlen, muss er mit einer Freiheitsstrafe rechnen. Bei einem Verstoß verständigt die Polizei zudem das Gericht.


Zum anderen kann bei einer Missachtung ein sogenannter Exekutionsantrag beim Gericht gestellt werden, damit ihm eine Geldstrafe auferlegt wird. Dabei ist eine Unterstützung durch das Gewaltschutzzentrum möglich.


Wichtig ist, dass die Einstweilige Verfügung für Sie und den Gefährder verbindlich ist. Halten Sie sich nicht daran, etwa weil sie den Gefährder treffen oder diesen wieder in die Wohnung lassen. müssen auch Sie mit einer Verwaltungsstrafe rechnen.

Was sollte von Betroffenen bedacht werden?

Die Momente, in denen der Täter oder die Täterin die Information über die gerichtlichen Schutzmaßnahmen erhält, können für ein Opfer sehr gefährlich sein. In diesen Momenten ist das Risiko schwerer Gewalt hoch und es ist wichtig, dass Sie besonders sorgsam auf Ihren Schutz achten.


Literaturangabe / Zum Weiterlesen:

Informationen zur Einstweiligen Verfügung auf "Gewaltinfo.at"

Informationen bereitgestellt von den "Gewaltschutzzentren Österreich"

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