Rechte von Betroffenen im Gesundheitswesen

Betroffene von Gewalt haben Anspruch auf medizinische Versorgung. Sie können sich in einem geschützten Raum ohne Anwesenheit von Familienangehörigen oder Partnern behandeln lassen. Sie können selber bestimmen, ob sie Besucher*innen sehen möchten oder nicht. Sie haben das Recht auf Aufklärung und entscheiden, ob sie der Behandlung zustimmen (Patientenrechtegesetz). Die Behandelnden unterliegen der Schweigepflicht. Betroffene haben auch das Recht, sofortige Krisenhilfe und psychosoziale Unterstützung zu erhalten, die zu ihrer Genesung und ihrem Wohlbefinden beitragen können. Wenn eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit der betroffenen Person oder der beteiligten Kinder besteht, können Sie sich an die Polizei wenden, um den notwendigen Schutz zu erhalten. Bei einer Gefährdung des Kindeswohls hilft das zuständige Jugendamt.

Die Gesundheitsdienste sind in die ambulante und stationäre Gesundheitsversorgung unterteilt