Psychische und physische Gewalt mit Elementen von Religion oder Spiritualität. Dabei kann es sich beispielsweise um die Verspottung oder Ablehnung der Religion oder das Ignorieren von religiösen Bedürfnissen bei gleichzeitiger Erzwingung der Religionsausübung handeln. Wer diese Form von Gewalt ausübt, rechtfertigt und rationalisiert die eigenen Gewalttaten mit Religion, Gottes Willen oder Strafe.
Bei Gewalt im Zusammenhang mit Spiritualität oder Religion handelt es sich auch um Drohungen, die beispielsweise übernatürliche Kräfte, die Rache Gottes oder des Teufels, die Hölle oder das Ende der Welt betreffen. Dazu gehören auch Versuche, die Identität, den Lebensstil und die Meinungen anderer zu unterdrücken, Manipulation und Macht- oder Stellungsmissbrauch, beispielsweise innerhalb einer Religionsgemeinschaft.
Art. 4 Abs. 1 und 2 GG garantiert die Religionsfreiheit eines jeden einzelnen Menschen*. Jeder kann sich frei zu einer Religion bekennen und einer Religionsgemeinschaft beitreten. Jede*r ist aber auch frei, sich zu keiner Religion zu bekennen, aus einer Religionsgemeinschaft auszutreten oder in eine andere überzuwechseln.
„(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.“
„(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“
„(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.“
„Nach der Vollendung des vierzehnten Lebensjahrs steht dem Kinde die Entscheidung darüber zu, zu welchem religiösen Bekenntnis es sich halten will. Hat das Kind das zwölfte Lebensjahr vollendet, so kann es nicht gegen seinen Willen in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen werden.“
Formen spiritueller/religiöser Gewalt
Es ist wichtig, zwischen dem Missbrauch von Religion oder Spiritualität um jemandem zu schaden und der echten Glaubensausübung, die Frieden, Toleranz und Respekt für andere fördert, zu unterscheiden. Spirituelle/religiöse Gewalt kann sich auf verschiedene Weise äußern: